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Reuther Rieche berät bei Entschädigungsansprüchen für Betriebsschließungen

15. April 2020

Seit Beginn der Maßnahmen der Bundes- und Länderregierungen oder der Landkreise sind eine Vielzahl von Betrieben geschlossen oder können Selbständige aufgrund von Kontaktverboten nicht ihren gewohnten Geschäfts- und Dienstleistungsbetrieb aufrechterhalten. Hierdurch entstehen erhebliche wirtschaftliche Verluste durch Einnahmeausfälle, gleichwohl die Betriebs- und Personalkosten weiterlaufen. Zwar haben Bundes- und Landesregierungen einige „Soforthilfen“ für die Betroffenen in unterschiedlichen Größenordnungen von EUR 9.000,00-12.500,00 gewährt und es besteht auch die Möglichkeit, Mietzahlungen stunden zu lassen oder Kredite bei der KfW zu beantragen. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden dabei aber bisher außer Acht gelassen.

Die einschlägige Vorschrift des § 56 Abs. 1 sieht eine angemessene Entschädigung in Geld für Verdienstausfälle dem Wortlaut nach nur für solche Personen vor, die krank, krankheitsverdächtigt oder Krankheitsüberträger sind und daraufhin einer Anordnung der Quarantäne oder des beruflichen Tätigkeitsverbots unterliegen. Gleichwohl sind die Auswirkungen für diejenigen, deren Betriebe ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen geschlossen wurden oder aufgrund des Kontaktverbots die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können identisch. Insbesondere in Fällen der Existenzgefährdung sieht § 56 Abs. 4 IfSG vor:

„(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Es spricht vieles dafür, die Entschädigungsgrundsätze des IfSG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch auf diejenigen anzuwenden, die von Betriebsschließungen oder Berufsausübungsverboten betroffen sind, aber dem Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes zufolge nicht entschädigungsberechtigt sind.

Daher empfehlen wir den Betroffenen, vorsorglich form- und fristwahrend ihre Entschädigungsansprüche innerhalb der nach § 56 Abs. 11 IfSG vorgesehenen Frist von 3 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, zumeist den Gesundheitsämtern, anzumelden und gleichzeitig nach § 56 Abs. 12 IfSG angemessenen Vorschuss zu beantragen.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Beantragung.

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