Erneuerbare Energien können das Netz destabilisieren, wenn die Sonne nicht scheint und der Wind nicht weht. Batterien, die Strom speichern, wenn er im Überfluss produziert wird, und ihn wieder ins Netz einspeisen, wenn er knapp ist, können dieses Problem lösen. So weit, so einfach.
Nicht ganz so einfach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Batterieprojekte. Projektentwickler müssen eine Reihe von Themen im Auge behalten, bei denen sich die Regeln ändern oder noch nicht abschließend geklärt sind.
Fraglich ist zum Beispiel, ob Speicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gelten. Die Frage ist relevant, wenn – wie es oft der Fall ist – kein Bebauungsplan vorliegt, der Speicher ausdrücklich für zulässig erklärt. Dann ist eine Baugenehmigung im Außenbereich in der Regel nur zu erreichen, wenn es sich um eines der in § 35 Absatz 1 BauGB aufgezählten privilegierten Vorhaben handelt.
Teilweise wird argumentiert, dass Speicher der „öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ dienen und damit unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fallen. Andere sind der Auffassung, dass Speicher dem Netz bzw. den angeschlossenen Solar- oder Windenergieanlagen zuzuordnen sind und damit von deren Privilegierung erfasst werden.
Explizit als privilegiertes Vorhaben benannt werden Speicher im Baugesetzbuch allerdings nicht. Es verbleibt daher das Risiko, dass die Baubehörde den Antrag auf eine Baugenehmigung ablehnt.
Für Großspeicher mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt gibt es alternativ die Möglichkeit zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren ist jedoch aufwändig.
Die Behörden können zudem ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren anordnen, insbesondere wenn Schwellenwerte für gefährliche Stoffe überschritten werden und eine Freisetzung dieser Stoffe im Störfall möglich ist.
Weiterhin gilt für Batteriespeicher im Regelfall eine wasserrechtliche Anzeigepflicht, da sie wassergefährdende Stoffe wie Lithium enthalten.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind hingegen nicht erforderlich.
Die Netzbetreiber müssen Solar- und Windkraftanlagen vorrangig ans Netz anschließen. Wenn ein Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aufnimmt, profitiert er ebenfalls vom vorrangigen Netzanschluss (§§ 3 Nr. 1 und 8 EEG).
Dies gilt allerdings nicht, sofern der Speicher auch mit Graustrom bespeist wird – was sich bei „Stand Alone“-Projekten regelmäßig nicht vermeiden lässt. In diesem Fall besteht der gesetzliche Anspruch auf Netzanschluss gemäß § 17 EnWG. Im Unterschied zu § 8 EEG gewährt § 17 EnWG Speichern jedoch keinen Vorrang. Der Netzanschluss wird aber immerhin insoweit erleichtert, als der Vorrang nach § 8 EEG gegenüber Speichern keine Anwendung findet (§ 17 Abs. 3 EnWG).
Soweit die Theorie. In der Praxis verzögert sich der Netzanschluss wegen des schleppenden Netzausbaus oft massiv. Die Verfahren sind langwierig und komplex.
Abhilfe kann womöglich die Überbauung des Netzanschlusses schaffen. § 8a EEG erlaubt seit dem 25. Februar 2025, dass Wind- und Solaranlagen, gegebenenfalls in Kombination mit einem Speicher, mit einer höheren Wirkleistung ans Netz angeschlossen werden, als dies nach der Netzverträglichkeitsprüfung eigentlich zulässig wäre. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber können zu diesem Zweck flexible Vereinbarungen treffen. Dabei darf die im Netzanschlussvertrag festgelegte Gesamtleistung nicht überschritten werden.
Es bleibt aber abzuwarten, ob dies zur Lösung des Problems beiträgt, denn viel spricht dafür, dass der Abschluss solcher Vereinbarungen im Ermessen der Netzbetreiber liegt.
Speicher sind nach § 118 Abs. 6 EnWG in der Regel für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von den Entgelten für den Netzzugang befreit.
Diese Regelung gilt allerdings bislang nur bis 2029. Was für Projekte gilt, die danach kommen, ist noch unklar.
Der Baukostenzuschuss ist eine einmalige Zahlung der Netzanschlussnehmer zur Deckung der Kosten für den Netzausbau.
Für erneuerbare Energien fallen keine Baukostenzuschüsse an, da der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus für erneuerbare Energien trägt (§ 17 EEG). Ebenso wenig fallen Baukostenzuschüsse an, wenn ein Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichert.
Für Speicher, die nicht nur Grünstrom speichern, ist hingegen noch immer nicht geklärt, ob ein Baukostenzuschuss zu zahlen ist.
Teilweise wird argumentiert, dass Speicher vom Baukostenzuschuss generell befreit sein sollten, weil sie das Netz stabiler machen und weder Energie verbrauchen noch erzeugen, sondern lediglich auf der Zeitachse verschieben.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die bisherige Berechnungsmethode für Baukostenzuschüsse nicht für Speicher passt. Das Verfahren ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig, eine Entscheidung wird gegen Ende des Jahres erwartet.
Die Bundesnetzagentur zeigt sich aber bislang unbeeindruckt von den Gegenargumenten und fordert Netzbetreiber weiterhin dazu auf, für Speicher Baukostenzuschüsse zu erheben. Das kann ein erhebliches Investitionshemmnis sein.
Ein wichtiges Thema für Entwickler sind die Garantien und die Gewährleistung für Batteriespeicher. Degradation ist bei Batterien unvermeidbar. Aber mit einer robusten Produktgarantie kann der Entwickler seine Rendite verlässlicher modellieren.
Produktgarantien beziehen sich oft auf die Kapazität, Effizienz und Verfügbarkeit des Speichers. Je nach Geschäftsmodell werden oftmals auch Garantien zur Reaktionszeit, zur Anstiegsrate (Ramp Rate) und zur Steuerungsgenauigkeit vereinbart.
EPC-Bauunternehmer sind häufig nur dann bereit, umfassende Garantien abzugeben, wenn zugleich ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, damit sie in der Lage sind, die mit Bereitstellung der Garantien verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Um Mängel frühzeitig zu erkennen, sollten Batteriespeicher jedenfalls vor dem Versand im Werk getestet werden und die Abnahme erst nach umfassenden Leistungstests erfolgen.
Wichtig ist zudem der Garantiegeber. Mitunter klingen Garantien auf dem Papier vielversprechend, taugen aber in der Praxis wenig, weil nur eine finanzschwache Tochtergesellschaft haftet oder die Durchsetzung eines Urteils im Land des Garantiegebers unrealistisch ist. In solchen Szenarien ist das Sicherheitenkonzept besonders wichtig.
Projektentwickler müssen auch die Risiken in der Lieferkette im Blick behalten. Investoren verlangen regelmäßig den Nachweis, dass beim Abbau von Seltenen Erden Menschenrechtsstandards eingehalten wurden. Deshalb müssen entsprechende Verpflichtungen in die Lieferverträge aufgenommen werden.
Rohstoffpreise und Zölle können zudem die Projektkosten unerwartet erhöhen. Geopolitische Spannungen verzögern womöglich die Lieferung. Preisanpassungsklauseln, Force Majeure und eine Entschädigung für Verzug sind daher wichtige Themen in Lieferverträgen.
Speicher gelten aktuell als kritische Infrastruktur ab einer Größe von 104 MW installierter Nettoleistung (bzw. 36 MW installierter Nettoleistung, wenn der Speicher zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifiziert ist).
Für den Betreiber – das kann auch der technische Betriebsführer sein – ist dies mit der Erfüllung zahlreicher Verpflichtungen im Hinblick auf die Cybersicherheit des Speichers verbunden. Hierzu zählen insbesondere der Aufbau bestimmter IT-Sicherheitsvorkehrungen, die Einrichtung einer jederzeit erreichbaren Kontaktstelle, die Meldung sicherheitsrelevanter Störungen sowie der regelmäßige Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten.
Die deutschen Vorschriften zum Schutz kritischer Infrastruktur werden aufgrund einer EU-Richtlinie aktuell überarbeitet. Dies wird insbesondere zu einer massiven Ausweitung des Kreises der Verpflichteten führen. Die neuen Vorschriften dürften noch dieses Jahr in Kraft treten.
Seit dem 18. Februar 2024 gilt die europäische Batterieverordnung, die die Hersteller von Industriespeichern zur schrittweisen Umsetzung zahlreicher Vorgaben zur Entsorgung und zum Recycling verpflichtet.
Bis Ende 2025 müssen etwa 65 % des Gewichts von Lithium-Ionen-Batterien recycelbar sein, bis Ende 2030 steigt der Anteil sogar auf 70 %. Ab 18. August 2031 müssen neue Industriebatterien zudem einen Mindestanteil an recycelten Materialien enthalten.
Ab dem 18. Februar 2027 ist zudem ein elektronischer Batteriepass vorgeschrieben, der Informationen über den gesamten Lebenszyklus der Batterie speichert.