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18. September 2023

Pimp My Plant

Das Revamping von Solarparks ist seit Anfang 2023 attraktiver geworden. Welche rechtlichen Themen sind zu beachten?

Vor 2023 durften Solarmodule nur bei Defekten, Beschädigung oder Diebstahl und nur mit der gleichen Modulleistung ersetzt werden – andernfalls hätte der Betreiber die EEG-Vergütung für die neuen Module verloren.

Das ist seit 2023 anders. Die neue Regelung in § 38b EEG ermöglicht es, Module mit bestehender EEG-Vergütung zu tauschen, auch wenn sie nicht defekt, beschädigt oder gestohlen sind. Damit sollen Anreize geschaffen werden, bestehende Flächen mit leistungsstärkeren Modulen effizienter zu nutzen.

In kurzer Zeit wäre so – laut einer Beispielrechnung des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft – eine Steigerung des PV-Ausbaus in Deutschland von derzeit 63 auf 100 GW möglich.

Außerdem verlängert sich durch den Einsatz von neuen Komponenten nicht nur die Garantielaufzeit, sondern auch die Betriebsdauer, so dass der Solarpark über den EEG-Förderzeitraum weiter betrieben oder zu einem höheren Preis verkauft werden kann.

Drei Szenarien

Verschiedene Optionen des Revamping kommen in Betracht: Modulaustausch ohne Erhöhung der Gesamtleistung des Solarparks, Modulaustausch mit Erhöhung der Gesamtleistung sowie vollständiger Komponentenaustausch mit deutlicher Leistungserhöhung.

Keine Erhöhung der Gesamtleistung

In diesem Szenario werden die alten Module durch leistungsstärkere Module ersetzt, aber die Gesamtleistung bleibt gleich. Durch die besseren Module wird weniger Fläche benötigt.

Eine neue Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Nur ausnahmsweise muss der Betreiber einen Änderungsantrag stellen, wenn die Anzahl der Photovoltaikmodule in der Baugenehmigung festgelegt ist.

Die neuen Module gelten vergütungstechnisch nicht als neue Anlage. Bei gleichbleibender Gesamtleistung profitieren sie damit weiter von dem früheren (und höheren) EEG-Tarif. Die neuen Module erhalten das Inbetriebnahme-Datum der alten Module und die Zahlungsberechtigung geht automatisch auf die neuen Module über.

Erhöhung der Gesamtleistung

Um die Gesamtleistung zu erhöhen, werden die alten Module durch leistungsstärkere ausgetauscht. Der Unterschied zum ersten Szenario besteht darin, dass die gesamte Fläche mit neuen Modulen besetzt wird. Die Wechselrichter müssen oftmals nicht ausgetauscht werden, da viele Wechselrichter alter Anlagen auf die maximale Erzeugungsleistung ausgelegt sind.

Eine neue Baugenehmigung ist nicht erforderlich; ein Änderungsantrag muss nur gestellt werden, wenn in der Baugenehmigung die Modulanzahl oder die maximal zu erreichende Leistung festgelegt wurde.

Allerdings kann nicht die gesamte Leistung mit dem alten EEG-Tarif vergütet werden. Bis zur Höhe der zuvor installierten Leistung bleibt die EEG-Vergütung erhalten. Darüber hinaus besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Nach § 38b Abs. 2 S. 3 EEG sind die bisher installierte und die neu installierte Leistung ins Verhältnis zu setzen. Die tatsächlich eingespeiste Strommenge ist ausdrücklich nur in Höhe des so ermittelten Anteils der ursprünglich installierten Leistung (bezogen auf die neue Gesamtleistung) am eingespeisten Strom vergütungsfähig.

Die nicht durch die Einspeisevergütung abgedeckte Leistung muss anderweitig vermarktet werden. Aus § 21b EEG ergibt sich, dass eine klare Zuordnung zu den jeweiligen Veräußerungsformen gewährleistet und die gewählte Aufteilung in verschiedene Veräußerungsformen auch prozentual jederzeit nachweisbar sein muss. Wird der Strom über einen Strombezugsvertrag direktvermarktet, ist die viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Einspeisung erforderlich.

Neubau des Solarparks

Beim Neubau werden alle Komponenten ersetzt. Das betrifft insbesondere die Module, die Wechselrichter und die Trafostationen. Durch eine engere Belegung und höhere Gleich- und Wechselstromleistung kann der absolute Ertrag des Solarparks auf derselben Fläche teilweise um das 3,5-fache gesteigert werden.

Die Baugenehmigung sollte in jedem Fall geprüft werden, auch wenn keine Modulanzahl festgelegt wurde. Voraussichtlich wird eine Änderungsgenehmigung und eine naturschutzfachliche Bewertung benötigt. Außerdem muss das Anlagenzertifikat angepasst, der Netzanschluss erweitert und die Trasse neu ausgelegt werden. Bestehende Grundstücknutzungs-, Versicherungs- und Betriebsführungsverträge müssen eventuell verlängert werden.

Große Anlagen, die im Rahmen der Änderungsgenehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen würden, können von einer europarechtlichen Ausnahmeregelung profitieren. Bis Mitte 2024 sind Repowering-Projekte, die keine größere Fläche einnehmen als die ursprüngliche Anlage, von der Pflicht ausgenommen, eine aufwändige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Außerdem ist das Genehmigungsverfahren auf sechs Monate beschränkt (Art. 5 der EU-Notfall-Verordnung 2022/2577).

Bis zur Höhe der zuvor installierten Leistung bleibt der Zahlungsanspruch auf die Einspeisevergütung bestehen, darüber hinaus muss anders vermarktet werden. Es ergeben sich insoweit keine Unterschiede zum zweiten Szenario.

Wohin mit den alten Modulen?

Soweit die alten Module noch funktionstüchtig sind, könnte sich ein Weiterverkauf an Privatpersonen oder Unternehmen lohnen. Sind die Module allerdings mangelhaft, haftet der Verkäufer.

Gegenüber Privatpersonen kann die Haftung nur geringfügig begrenzt werden.

Gegenüber Unternehmen gibt es größere Spielräume. Allerdings unterliegen generell formulierte Haftungsausschlüsse für eine Vielzahl von Verkäufen der AGB-Kontrolle. Dann sind Haftungsbegrenzungen nur noch teilweise möglich (zum Beispiel die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr).

Eine andere Option ist die Entsorgung der alten Module. Hersteller müssen nach dem sogenannten Elektrogesetz ihre Module grundsätzlich wieder zurücknehmen. Dafür müssen sie zumutbare Möglichkeiten der Rückgabe bereitstellen. Die Entsorgungskosten sind vom Hersteller zu tragen (§ 19 ElektroG). Die Rücknahmepflicht gilt allerdings nicht für Module, die vor dem 24.10.2015 in Verkehr gebracht wurden.

Mit freundlicher Unterstützung unserer Kollegin Johanna Malavé Malavé

 
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