Das hängt zunächst davon ab, ob die Vertragsparteien hierzu vertragliche Regelungen getroffen haben:
• Ausdrückliche Regelung: Teilweise vereinbaren Parteien ausdrücklich, welche Partei das Risiko höherer Zölle tragen soll.
• Incoterms: Haben die Parteien die Geltung von Incoterms vereinbart, richtet sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Verzollung nach den konkret vereinbarten Bedingungen. Beispielsweise ist bei der Incoterm CIF der Käufer für die Verzollung verantwortlich, bei der Incoterm DDP der Verkäufer.
• Force Majeure: Häufig haben die Parteien eine Regelung getroffen, nach der in Fällen höherer Gewalt die Pflicht zur Erfüllung vertraglicher Pflichten ausgesetzt wird. Ist die Erhöhung von Zöllen nicht ausdrücklich als Fall höherer Gewalt benannt, wird eine Zollerhöhung hierfür in der Regel jedoch nicht ausreichen.
• Änderungsklauseln: Verbreitet sind auch Klauseln, die im Falle wesentlicher Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Vertragsanpassung führen (sogenannte Change in Law Clause). Neue oder erhöhte Zölle können im Einzelfall eine solche Veränderung darstellen. Nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Folgen einer solche Klausel variieren jedoch von Vertrag zu Vertrag stark. Gängige Folgen sind etwa Preisanpassungen oder Nachverhandlungen.
• Kündigungs-/Rücktrittsklauseln: Auch die Kündigung oder der Rücktritt vom Vertrag kann Folge einer Zollerhöhung sein, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Kündigungs- oder Rücktrittsgrund festgehalten haben oder sich dies unter eine allgemeine Kündigungs- oder Rücktrittsklausel fassen lässt. Das ist selten der Fall.
• Vergütungsmechanismus: Haben die Parteien vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer als Vergütung die Kosten zzgl. einer Marge zu zahlen hat, wird im Regelfall der Verkäufer die Kosten für höhere Zölle tragen müssen.
Haben die Parteien keine vertraglichen Regelungen getroffen, könne sich neue Zölle unter Umständen auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen auf den Vertrag auswirken:
• Pacta sunt servanda: Nach diesem Grundprinzip haben sich die Parteien an den Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages zu halten. Eine Abweichung hiervon aufgrund veränderter Umstände stellt damit grundsätzlich die Ausnahme dar.
• UN-Kaufrecht: Haben die Parteien bei einem Warenkauf UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, gilt Art. 79 CSIG. Danach haftet eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht, wenn dies auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihr nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Wie bei Force Majeure-Klauseln werden Zölle hierfür in der Regel jedoch nicht genügen.
• Wegfall der Geschäftsgrundlage: Wenn sich der Vertrag nach deutschem Recht richtet, kann nach § 313 BGB eine Partei eine Vertragsanpassung verlangen, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass ihr ein Festhalten am aktuellen Vertrag nicht zumutbar ist. Ist eine Anpassung nicht möglich oder zumutbar, ist sogar eine Kündigung bzw. ein Rücktritt möglich. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt maßgeblich von der vertraglichen Risikoverteilung ab. Trägt das Risiko erhöhter Zölle danach der Verkäufer, wird er sich im Regelfall nicht auf § 313 BGB berufen können.
• Unmöglichkeit: Schließlich kann der Verkäufer nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Vertragsinhaltes und nach Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht. Ob diese Voraussetzungen bei Zollerhöhungen vorliegen, hängt vom konkreten Einzelfall ab, die Hürde ist aber grundsätzlich sehr hoch.
➡️ Bestehende Verträge sollten darauf hin überprüft werden, ob und welche Regelungen sie für die Einführung oder Erhöhung von Zöllen vorsehen.
➡️ Bei neuen Verträgen sollte darauf geachtet werden, wie das Risiko von Zöllen zwischen den Parteien verteilt wird.