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Freiheit oder Anarchie? 

Treffen sich zwei Unternehmen und einigen sich auf einen komplexen Vertrag, da kommt ein Richter vorbei und erklärt die Hälfte der Klauseln für unwirksam. Was wie ein unlustiger Juristenwitz klingt, ist in Deutschland ganz normal: die AGB-Kontrolle gilt auch im geschäftlichen Verkehr. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Weg aufgezeigt, wie die Parteien der richterlichen Kontrolle entkommen können.

Die Schärfe des deutschen AGB-Rechts 

Wenn man ausländischen Mandanten das deutsche AGB-Recht erläutert, steht man schnell im Verdacht, aus Versehen psychedelische Pilze gegessen zu haben. Im Ausland hält man es kaum für möglich, was hier ständige Rechtsprechung ist: Auch im Geschäftsverkehr prüfen Richter Vertragsbedingungen sehr detailliert auf Fairness und Angemessenheit anhand einer weit verzweigten Kasuistik.  

Einzelne Klauseln werden für unwirksam erklärt, während der Rest des Vertrages bestehen bleibt. 

Das Ergebnis hat dann oft nicht mehr viel mit dem zu tun, was die Parteien ursprünglich vereinbart hatten.  

Gerade bei großvolumigen Verträgen, wie zum Beispiel im Anlagenbau, ist dieses Thema daher praxisrelevant. Denn die AGB-Prüfung greift nicht nur bei klassischen AGB, wie man sie aus Verbraucherverträgen kennt, sondern bei sämtlichen vorformulierten Vertragsbedingungen – auf die in fast jedem Vertrag zurückgegriffen wird. 

Kann das AGB-Recht ausgeschlossen werden? 

Der AGB-Kontrolle kann man entgehen, wenn man sämtliche Vertragsklauseln im Detail aushandelt. In diesem Fall liegen nach der gesetzlichen Definition keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr vor.  

Diese Option bleibt jedoch oft theoretischer Natur: Zum einen sind Verträge häufig komplex und umfangreich, was das Aushandeln jeder einzelnen Klausel zu einem aufwändigen und kostenintensiven Unterfangen macht. Es ist üblich, auf Vertragsmuster wie FIDIC oder VOB/B zurückzugreifen – gerade um nicht alles im Einzelnen verhandeln zu müssen.  

Zum anderen stellt der BGH strenge Anforderungen an das „Aushandeln“ von Vertragsbedingungen. Es muss eine ernsthafte Bereitschaft zur inhaltlichen Änderung und die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme des Vertragspartners auf den konkreten Inhalt einer Klausel nachgewiesen werden. 

Eine andere Möglichkeit, der AGB-Kontrolle zu entgehen, besteht darin, dass die Parteien die Geltung einer ausländischen Rechtsordnung vereinbaren. Das ist grundsätzlich möglich.  

Allerdings muss dann auch ein Gerichtsstand außerhalb Deutschlands vereinbart werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein deutsches Gericht dennoch AGB-Recht anwendet. Das AGB-Recht ist nämlich grundsätzlich zwingend und kann vor staatlichen Gerichten nicht ausgeschlossen werden. 

Gerade bei Verträgen für deutsche Projekte besteht aber häufig das Bedürfnis, deutsches Recht anzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Parteien deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Rechts vereinbaren können, sofern nicht ein staatliches Gericht, sondern ein privates Schiedsgericht über Streitigkeiten entscheidet.  

Ist so ein „Rosinenpicken“ im Schiedsverfahren möglich? Haben die Parteien die Freiheit, sich ihr Recht selbst zusammenzustellen? Oder wäre das Anarchie? 

Was sagt der BGH dazu? 

Im Beschluss vom 9. Januar 2025 hat der BGH im Grundsatz bestätigt, dass in Schiedsgerichtsverfahren deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen AGB-Rechts vereinbart werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – I ZB 48/24). Rosinenpicken ist also möglich. 

Allerdings mit einer Einschränkung: Soll der Schiedsspruch in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden, können staatliche Gerichte prüfen, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen den deutschen ordre public (die öffentliche Ordnung) verstößt. 

Ein solcher Verstoß ist denkbar, wenn das Schiedsgericht eine Klausel für wirksam hält, die zu unerträglichen Ergebnissen führt oder deren Zustandekommen nicht mehr Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung ist.  

Solche Fälle sind jedoch äußerst selten. Das Risiko, dass ein deutsches Gericht einen Verstoß gegen den ordre public annimmt, ist daher gering.  

Was bedeutet das für die Praxis? 

Die AGB-Prüfung geht stets zulasten dessen, der die vorformulierten Vertragsbedingungen „stellt“. Wer also einen Vertragsentwurf mit vorformulierten Vertragsbedingungen an seinen Geschäftspartner schickt, läuft Gefahr, dass diese Bedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen und womöglich für unwirksam erklärt werden.  

Diesem Risiko kann man jedoch entgehen, indem man im Vertrag deutsches AGB-Recht ausschließt und sich auf ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einigt.  

 
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