Alle, die ein Batteriespeicherprojekt im Außenbereich realisieren wollen, stehen vor einem Problem: Ist der Batteriespeicher bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig? Diese Fragen haben die Projektentwickler mit Ja, die Behörden teilweise mit Nein beantwortet. Die Behördenpraxis war uneinheitlich und verunsichernd. Manche Behörden verlangten sogar Nachweise über die Netzdienlichkeit. Netter Versuch, steht nämlich nicht im Gesetz.
Im November 2025 kam überraschend die Lösung: Kurz vor der Abstimmung im Bundestag über die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes rutschte eine Änderung des Baugesetzbuches hinein: Alle Batteriespeicher ab einer Speicherkapazität von 1 Megawattstunde (MWh) sollten als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gelten. Weitere Voraussetzungen enthielt das Gesetz nicht.
Über diese unerwartete Planungs- und Investitionssicherheit freuten sich Entwickler, Investoren und wir Rechtsberater:innen. Endlich keine Diskussionen mehr mit den Behörden; endlich einheitliche Rechtsanwendung!
Die neu geschaffene Privilegierung war kaum beschlossen, da regte sich bereits Widerspruch. Nur eine Woche nach dem Bundestagsbeschluss nahm der Bundesrat einen Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen an. Danach sollte die Bundesregierung zeitnah Kriterien für die Privilegierung nachschieben, um den Ausbau der Batteriespeicher „zu steuern“.
Noch bevor die erste Neuregelung überhaupt in Kraft getreten war, wurde im Bundestag eine Korrektur beschlossen. Die Privilegierung wurde dabei in zwei getrennte Tatbestände unterteilt: Co-Location und Stand-Alone. Diese Regelung ist kurz vor Weihnachten in Kraft getreten.
Nach dem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Batteriespeicher zulässig, wenn er in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang“ mit einer „vorhandenen“ EE-Anlage steht. Und hier haben wir schon die ersten Unklarheiten. Wann ist ein räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben und wann ist eine EE-Anlage vorhanden? Muss die EE-Anlage bereits errichtet sein? Oder genehmigt? Das findet auch der Bundesrat unklar, möchte die Regelung aber so verstanden wissen, dass die Genehmigung der EE-Anlage und des Batteriespeichers gleichzeitig beantragt werden kann. Diese Sichtweise ist sinnvoll, aber der Gesetzestext liest sich anders.
Der räumliche Zusammenhang soll nach der Gesetzesbegründung nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt sein, auch Flächen mit einiger Distanz sollen in Betracht kommen, sofern angrenzende Flächen nicht verfügbar oder geeignet sind. Aber das ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Wie das die Behörden und die Gerichte bewerten, werden wir also sehen müssen.
Und der funktionale Zusammenhang soll bitte so verstanden werden, dass der Betrieb planungsrechtlich nicht beschränkt ist. Dürfen wir also daraus schließen, dass der Speicher als Graustromspeicher betrieben werden darf? Wohl ja, wahrscheinlich – aber nicht ganz klar.
Die Privilegierung für Stand-Alone-Speicher hat noch einiges mehr an Unsicherheit zu bieten. Nach dem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB können andere Batteriespeicher (die nicht co-located sind) nur privilegiert genehmigt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Der Batteriespeicher darf höchstens 200 m zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchst- zu Hochspannung oder von Hoch- zu Mittelspannung oder eines (bestehenden oder stillgelegten) Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt liegen,
(2) der Batteriespeicher hat eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt, und
(3) sämtliche nach dieser Vorschrift zugelassenen Batteriespeicher in derselben Gemeinde dürfen zusammen höchstens 0,5 % der Gemeindefläche einnehmen und insgesamt nicht mehr als 5 ha Fläche beanspruchen.
Das bedeutet praktisch: Stand-Alone-Speicher ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Und auch hier bleiben relevante Fragen offen. Wie bemisst sich die Entfernung? 200 m von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze? Und ist das Grundstück gleichbedeutend mit dem Flurstück oder mit dem Anlagengelände? Oder muss der Batteriespeicher vielleicht doch innerhalb des 200 m Abstandes von dem Umspannwerksgelände liegen?
Diese Fragen stellt auch der Bundesrat. Zu Recht kritisiert er außerdem, dass die Flächen direkt am Umspannwerk für Erweiterungen der Umspannwerke benötigt werden und damit oftmals gar nicht zur Verfügung stehen. Die Gesetzesbegründung spricht hier allerdings von „Umkreis“. Sollte sich dieses Verständnis durchsetzen, würde ein erheblicher Anteil an potenziellen Flächen entfallen. Selbst eine Abstandsregelung von 200 m von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze ist fast nicht praxistauglich.
Mit der 4 MW-Hürde können die meisten Projektierer noch leben, aber nun wird es besonders haarig. Sofern mehrere Projekte in einer Gemeinde geplant werden, kommt es zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Denn es ist unklar, ab wann die Flächengrenze greift. Vermutlich werden alle bereits genehmigten Projekte (unabhängig von ihrer Realisierung) berücksichtigt. Dafür muss die Zulassungsbehörde einen Abgleich vornehmen. Das könnte Vollzugsprobleme aufwerfen.
Um auch mal etwas Gutes zu sagen: Die Regelung für co-located Batteriespeicher ist sinnvoll und hilfreich. Für die Praxis der Projektentwicklung heißt das vorerst: Co-Location nutzen, wo es möglich ist.
Für die Stand-Alone-Speicher wurde jedoch eine Unsicherheit mit einer anderen Unsicherheit ausgetauscht. Ein Großteil der Projekte wird vermutlich doch einen Bebauungsplan benötigen. Das bedeutet Planungsaufwand, lange Verfahrenszeiten und Unsicherheiten. Aber hey, wir haben ja auch noch das Thema Netzanschluss…!